3. | Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass über das Schicksal dieses beschlagnahmten Motorrades bereits entscheiden worden wäre. Jedenfalls hat die Vorinstanz hierzu im angefochtenen Entscheid (act. 23) entgegen Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO und Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO keine Anordnung getroffen. | |