1. | Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden, wenn die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben worden ist. | | 2. | Gemäss den Akten (act. 1/I/020; act. 1/I/001 S. 4 unten; act 1/I/030) wurde das Motorrad CH-Racing CH 50, […], des Privatklägers durch die Polizei sichergestellt (recte: als Beweismittel beschlagnahmt, vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dies nebenbei bemerkt ohne dass ein Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO erging. | |