3. | Da der Beschuldigte – wie soeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der Sachverhalt zufolge einiger in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ getätigter Annahmen zivilrechtlich nicht als spruchreif erweist, ist die Zivilklage des Privatklägers in Abweisung der Anschlussberufung bzw. entsprechend dem Antrag des Beschuldigten (act. 27 S. 2) vollumfänglich (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). | | | VII. Beschlagnahmte Gegenstände | | | |