CHF 1‘500.– als Genugtuung zu bezahlen (act. 23 E. VI., Dispositiv-Ziff. 3 und 4). | | 2. | Im Berufungsverfahren verlangt der Privatkläger mit seiner Anschlussberufung (act. 32; act. 50 S. 2), der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber von CHF 10‘000.– zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt (act. 27 S. 2; act. 47 S. 2), die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. | |