Der Beschuldigte vermochte den ihm ohne funktionierendes Vorderlicht mit einem überwiegend schwarzen Motorrad entgegenkommenden, dunkel gekleideten Privatkläger bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen. Dem Beschuldigten ist somit weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch sonst ein strafbares Verhalten am fraglichen Verkehrsunfall, der beim Privatkläger zu erheblichen Verletzungen führte, vorzuwerfen. Er ist demnach in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen. | | | VI. Zivilforderungen | | | | 1. | Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger CHF 3'000.– als Schadenersatz und