7. | Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Aufmerksamkeit oder für ein anderes pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten. Im Gegenteil ist dieser gehörig aufmerksam respektive durchaus vorsichtig gefahren, indem er rechtzeitig den linken Richtungsanzeiger stellte, die Einspurstrecke befuhr, an deren südlichem Ende gänzlich anhielt, zur Gegenfahrbahn sowie zum Abbiegeweg bzw. zur Sernftalstrasse hinblickte und in der Folge mit geringer Geschwindigkeit sein Abbiegemanöver begann.