er Vortritt zu gewähren hätte, worauf er seine Aufmerksamkeit auch der Abbiegestrecke und der Sernftalstrasse zuwandte, zumal dort unmittelbar nach der Einmündung ein Fussgängerstreifen folgt. Bei diesem Handeln des Beschuldigten kann ihm aufgrund der soeben sowie vorne (E. V.2c) erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden. | |