50 S. 4), der Beschuldigte habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, weil er als Einspurender nicht seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Hauptstrasse in Richtung Schwanden gerichtet habe, nicht zutreffend. Vielmehr ist – wie vorne erwogen (E. IV.7b) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte am südlichen Ende der Einspurstrecke stehend zur Gegenfahrbahn blickte, dort aber aufgrund der Umstände (insbesondere Fahren des Privatklägers ohne funktionierendes Vorderlicht und schlechte Lichtverhältnisse auf Teilen der Fahrbahn des Privatklägers, vgl. E. V.4.) nur Dunkelheit und kein Licht sah und deshalb davon ausging, dass kein Gegenverkehr naht, welchem