18. Februar 2002 E. 2c m.w.H.). Die Verteidigung des Beschuldigten (act. 49 S. 3) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich ein „durchschnittlich besonnener Strassenbenützer“ bei Dunkelheit bei seinem Abbiegemanöver in Bezug auf das Vortrittsrecht primär an beleuchteten Fahrzeugen orientiert und dass der Entscheid, Vortritt zu gewähren oder loszufahren in der Regel innert kurzer Zeit getroffen wird. Insofern ist die Haltung des Privatklägers (act. 47 S. 6, 8;