6. | Zu beachten ist sodann wie bereits angetönt, dass der Beschuldigte anlässlich seines Abbiegemanövers von der Hauptstrasse in die Sernftalstrasse seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die Gegenfahrbahn, sondern auch auf die Einspurstrecke bzw. die Einfahrt in die Sernftalstrasse samt dortigem Fussgängerstreifen, mithin gleichzeitig auf verschiedene Stellen richten musste und mangels anderer Anhaltspunkte in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass er dies auch tat (vgl. vorne, E. IV.7b). Nach dem Bundesgericht kann in einer solchen Situation vom abbiegenden Beschuldigten nicht verlangt werden, dass er an einem Ort etwas erkennt, was nur schwer sichtbar ist (BGer 6S.686/2001 vom