Er musste somit nach dem vorne erwähnten Vertrauensgrundsatz entgegen der Auffassung des Privatklägers (u.a. act. 47 S. 6, wonach es zum alltäglichen Wissen gehöre, dass Leute ohne Licht unterwegs sein können) nicht mit dem ihm vorschriftswidrig (Art. 41 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 1 VRV; vgl. auch act. 1/I/029) entgegenkommenden Privatkläger rechnen (BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c). | |