Dem Beschuldigten kann somit unter den gegebenen Umständen (insbesondere Fahren des Privatklägers ohne funktionierendes Vorderlicht und schlechte Lichtverhältnisse auf Teilen der Fahrbahn des Privatklägers) weder eine Unaufmerksamkeit noch ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Dies nicht zuletzt, da – wie aus der obenstehenden Sachverhaltserstellung deutlich wurde – für den Beschuldigten keine Anzeichen dafür bestanden, dass ihm ein Motorradfahrer ohne funktionierendes Vorderlicht entgegenkommen könnte. Er musste somit nach dem vorne erwähnten Vertrauensgrundsatz entgegen der Auffassung des Privatklägers (u.a. act.