Dies, zumal er während des gesamten Abbiegevorgangs nicht nur die Gegenfahrbahn, sondern auch die Abbiegestrecke (Beginn der Sernftalstrasse samt Fussgängerstreifen) zu überblicken hatte (vgl. hierzu vorne, E. V.2c und sogleich, E. V.6.). Dem Beschuldigten kann somit unter den gegebenen Umständen (insbesondere Fahren des Privatklägers ohne funktionierendes Vorderlicht und schlechte Lichtverhältnisse auf Teilen der Fahrbahn des Privatklägers) weder eine Unaufmerksamkeit noch ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.