Angesichts dessen, dass der herannahende Privatkläger aber mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h bzw. 19.45 m/s fuhr, und unter Zubilligung einer zumindest minimalen Reaktionszeit blieb dem Beschuldigten indes ab diesem Moment, ab dem er den Motorradfahrer sehen konnte, zu wenig Zeit, um den Verkehrsunfall noch durch eine entsprechende Reaktion (Bremsen, Ausweichen) zu vermeiden. Dies, zumal er während des gesamten Abbiegevorgangs nicht nur die Gegenfahrbahn, sondern auch die Abbiegestrecke (Beginn der Sernftalstrasse samt Fussgängerstreifen) zu überblicken hatte (vgl. hierzu vorne, E. V.2c und sogleich, E. V.6.).