Sernftalstrasse einsehbar gewesen seien – die Lichtverhältnisse als derart hinreichend gut bezeichnet werden, dass vom Beschuldigten verlangt werden kann, dass er den Privatkläger hätte sehen müssen. Angesichts dessen, dass der herannahende Privatkläger aber mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h bzw. 19.45 m/s fuhr, und unter Zubilligung einer zumindest minimalen Reaktionszeit blieb dem Beschuldigten indes ab diesem Moment, ab dem er den Motorradfahrer sehen konnte, zu wenig Zeit, um den Verkehrsunfall noch durch eine entsprechende Reaktion (Bremsen, Ausweichen) zu vermeiden.