Beschuldigte den Privatkläger aus diesem Grund nicht herannahen sah. Erst in einem Bereich von rund 30 Metern Entfernung zum südlichen Ende der Einspurstrecke können – insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Augenschein und entgegen dem Privatkläger (act. 47 S. 6), gemäss welchem er bzw. sein Motorrad auf der gesamten Strecke von nördlich des Werkhofs bis zur Verzweigung Hauptstrasse/Sernftalstrasse einsehbar gewesen seien – die Lichtverhältnisse als derart hinreichend gut bezeichnet werden, dass vom Beschuldigten verlangt werden kann, dass er den Privatkläger hätte sehen müssen.