Die Distanz zwischen dem südlichen Ende der Einspurstrecke und dem nördlichen Ende des auf der Fahrbahn in Richtung Mitlödi/Glarus auf der Höhe des Fridolin-Gebäudes ausgemachten, schlecht ausgeleuchteten Bereichs beträgt rund 30 Meter, jene zu dessen südlichem Ende rund 55 Meter (vgl. vorne, E. IV.6d-e). Es ist nach diesen Berechnungen bzw. Feststellungen somit durchaus möglich und plausibel, dass sich der Privatkläger genau dann auf diesem anlässlich des Augenscheins festgestellten, schlecht ausgeleuchteten Bereich der Hauptstrasse befand, als der Beschuldigte auf der Einspurstrecke stehend seine Kontrollblicke in Richtung Gegenfahrbahn und Sernftalstrasse tätigte, und dass der