Diese Blicke nehmen nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zumindest rund zwei Sekunden Zeit in Anspruch. In einer solchen Zeitspanne von zwei Sekunden legte der vor dem Unfallereignis auf der Hauptstrasse im Bereich des Fridolin-Gebäudes mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h in Richtung Glarus fahrende Privatkläger eine Distanz von rund 38.9 Metern zurück (70 km/h : 3.6 = 19.45 m/s x 2 s = 38.9 m; vgl. Giger, Komm. SVG, Art. 32 N 5 ff.).