49 S. 2). Insgesamt verbleiben daher bereits aufgrund der bis hierhin angestellten Erwägungen entgegen der Auffassung des Privatklägers (vgl. z.B. act. 13 S. 4, 7; act. 47 S. 6; act. 50 Rz. 9, 12 f.) erhebliche Zweifel, dass dieser für den Beschuldigten im relevanten Moment derart genügend sichtbar war, dass er ihn hätte sehen können. | |