Wenn der Privatkläger ausführt (act. 50 Rz. 9), anlässlich des obergerichtlichen Augenscheins sei der ohne Licht fahrende und komplett schwarz gekleidete Motorradfahrer aus dem auf der Einspurstrecke stehenden Personenwagen sichtbar gewesen, so ist hierzu anzumerken, dass er nicht angibt, zu welchem Zeitpunkt bzw. an welcher Stelle er seiner Auffassung nach sichtbar war und dass alle Beteiligten anlässlich des Augenscheins wussten, dass ein Motorradfahrer ohne Licht entgegenkommen wird, mithin speziell gefasst und konzentriert waren, womit sich insofern ein verzerrter Eindruck ergibt (so auch die Verteidigung in act. 49 S. 2).