Weiter ist nach dem Augenschein nicht völlig undenkbar, dass im am südlichen Ende der Einspurstrecke angehaltenen Personenwagen auch der Sichtwinkel (z.B. aufgrund der sogenannten A-Säulen [Verbindung Motorhaube-Frontscheibe-Fahrzeugdach]) eingeschränkt war. Ganz generell ist sodann zu bemerken, dass – wie anlässlich des gerichtlichen Augenscheins zu erkennen war – bei einer vom Privatkläger unmittelbar vor der Kollision gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h dessen Anfahrt auf die Verzweigung innert sehr kurzer Zeit stattfand (vgl. hierzu auch sogleich, E. V.5.). | | | d)