Insbesondere ist zu bezweifeln, dass für den in seinem Personenwagen sitzenden Beschuldigten das mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h herannahende Motorrad des Privatklägers bereits in derart weiter Entfernung hörbar war, um noch rechtzeitig vor dem Einbiegen auf den Bereich der Gegenfahrbahn bremsen bzw. den Vortritt gewähren zu können. Weiter ist nach dem Augenschein nicht völlig undenkbar, dass im am südlichen Ende der Einspurstrecke angehaltenen Personenwagen auch der Sichtwinkel (z.B. aufgrund der sogenannten A-Säulen [Verbindung Motorhaube-Frontscheibe-Fahrzeugdach]) eingeschränkt war.