c) Hinzu kommt die angesichts der am gerichtlichen Augenschein gewonnen Eindrücke durchaus realistische Möglichkeit, dass entgegenkommende Motorfahrzeuge wie z.B. das Motorrad des Privatklägers im Innern des Fahrzeugs des Beschuldigten nur in sehr beschränktem Masse hörbar sind. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass für den in seinem Personenwagen sitzenden Beschuldigten das mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h herannahende Motorrad des Privatklägers bereits in derart weiter Entfernung hörbar war, um noch rechtzeitig vor dem Einbiegen auf den Bereich der Gegenfahrbahn bremsen bzw. den Vortritt gewähren zu können.