sogar ungünstiger und schwieriger ist als bei voller Nacht, weil wegen der herabgesetzten Helligkeit die Kontraste verflachen und vor allem dunkelfarbige Objekte dann nur schwer erkennbar sind (BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c m. H. auf BGE 97 IV 165 E. 2b). | | | b) Dieser Erkennbarkeit des Privatklägers aus Sicht des Beschuldigten ist überdies abträglich, dass ein rund 30 bis 55 Meter vor dem südlichen Ende der Einspurstrecke liegender Bereich der Fahrbahn des entgegenkommenden Privatklägers durch die im Gebiet der Unfallstelle vorhandene Strassenbeleuchtung nur schlecht ausgeleuchtet wurde, mithin dort ein eigentlicher „dunkler Bereich“ bestand (vgl. vorne, E. IV.6d-e). | | |