4. | Wie schon im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vorne, E. IV.3-9) zum Ausdruck kam, war die Erkennbarkeit des auf seinem Motorrad von Schwanden herkommenden Privatklägers für den Beschuldigten aus mehreren Gründen eingeschränkt. | | | a) So war gemäss den vorstehenden Erwägungen die Dämmerung zum Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls bereits deutlich fortgeschritten und der Privatkläger war – mit Ausnahme des Schutzhelms – dunkel gekleidet auf seinem überwiegend schwarzen Motorrad, bei welchem die Frontbeleuchtung nicht funktionierte, unterwegs. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt und auch das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Sicht bei Dämmerung