3. | Aus den nachfolgenden Erwägungen wird deutlich, dass dem Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 23 E. II.12 und III.) und des Privatklägers (vgl. z.B. act. 50 Rz. 12) – in Bezug auf das anklagegegenständliche Unfallereignis aufgrund des erstellten Sachverhalts weder eine Unaufmerksamkeit noch ein anderweitiges pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann: | |