In einer Situation, in der ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit gleichzeitig auf verschiedene Stellen richten muss, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er an einem Ort etwas erkennt, was nur schwer sichtbar ist (BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c). Schliesslich ist es nicht zulässig, eine Sorgfaltswidrigkeit daraus abzuleiten, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können. Nach dem Bundesgericht kann man nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringt (BGE 122 IV 225 E. 2c a.E. m.w.H.). | |