Allerdings wird nicht verlangt, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens zu richten (BGE 116 IV 230 E. 2). In erster Linie muss der Automobilist somit auf die zu erwartenden Gefahren achten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 122 IV 225 E. 2c). In einer Situation, in der ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit gleichzeitig auf verschiedene Stellen richten muss, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er an einem Ort etwas erkennt, was nur schwer sichtbar ist (BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c).