Das bedeutet indessen nicht, dass derjenige, der in erkennbarer Weise gegen Verkehrsregeln verstösst, von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten darf, dass sie die damit geschaffene Gefahr durch eine erhöhte Vorsicht ausgleichen. Umgekehrt kann sich aber auf den Vertrauensgrundsatz nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat (BGer 6B_168/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.5.; BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c