Ein solches Vertrauen ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Das bedeutet indessen nicht, dass derjenige, der in erkennbarer Weise gegen Verkehrsregeln verstösst, von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten darf, dass sie die damit geschaffene Gefahr durch eine erhöhte Vorsicht ausgleichen.