26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Abs. 2 dieser Bestimmung auferlegt den Verkehrsteilnehmern sodann eine Pflicht zu besonderer Vorsicht unter anderem für denjenigen Fall, dass Anzeichen dafür bestehen, wonach sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten könnte. Einem Verkehrsteilnehmer ist dann ein Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 SVG vorzuwerfen, wenn er bei Einhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit den sich verkehrswidrig verhaltenden Strassenbenützer hätte wahrnehmen müssen und durch ein Brems- oder Ausweichmanöver eine Kollision hätte vermeiden können.