13 Abs. 2 VRV), die Kurve nicht geschnitten (Art. 13 Abs. 4 VRV) und die vortrittsberechtigten entgegenkommenden Fahrzeuge in ihrer Fahrt nicht behindert werden (Art. 14 Abs. 1 VRV). Der Vortrittsbelastete hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV; zum Ganzen: BGer 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.3.; BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a). Zu beachten ist auch die Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.