1. | Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung ist vorliegend unstrittig erfüllt, nachdem aus den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten ersichtlich ist, dass der Privatkläger erhebliche Beinverletzungen erlitt, was wie erwähnt (vorne, E. IV.1a) auch vom Beschuldigten anerkannt wird. Zu prüfen ist somit, ob auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt ist. | |