Sodann wurde bei der Kollision der Schutzhelm des Privatklägers weggeschleudert und dieser kam in erheblicher Entfernung von der Unfallstelle nördlich der Verzweigung Hauptstrasse/Sernftalstrasse im Wiesland zu liegen. | | | Weder die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten noch jene des Privatklägers war zum Zeitpunkt des Unfalls eingeschränkt, sie besassen die erforderlichen Fahrberechtigungen und deren Fahrzeuge wiesen keine Mängel auf. | | | Die Strassen waren damals trocken und die Dämmerung jedenfalls bereits deutlich fortgeschritten, sodass nächtliche Lichtverhältnisse herrschten.