Auf der Unfallstelle wurden weder Pneuabdruck- noch Bremsspuren festgestellt. Der Personenwagen des Beschuldigten kam in einem seitlichen Abstand von zirka drei bis vier Metern von der Hauptstrasse auf der einmündenden Sernftalstrasse zum Stehen. Er wurde auf der in Fahrtrichtung linken Seite im vorderen Bereich sowie an der Front und an der Motorhaube erheblich beschädigt. Das Motorrad des Privatklägers lag zirka drei bis vier Meter nord-/nordöstlich des Personenwagens ebenfalls bereits deutlich im Bereich der Sernftalstrasse. Es erlitt Totalschaden, wobei vor allem die linke Seite des Motorrads, primär im hinteren Bereich, beschädigt wurde.