Der Personenwagen des Beschuldigten fuhr zum Zeitpunkt der Kollision infolge erst gerade erfolgten Anrollens nach dem auf der Einspurstrecke getätigten Halt lediglich mit geringer Geschwindigkeit. | | | Der Privatkläger versuchte noch zu bremsen, was nicht mehr gelang, und nach rechts auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Dennoch wurde das Motorrad vom Personenwagen seitlich und eher im hinteren Bereich getroffen, als es sich schon fast nicht mehr im Abbiegebereich des Personenwagens befand. Auf der Unfallstelle wurden weder Pneuabdruck- noch Bremsspuren festgestellt.