Hierfür befuhr er um zirka 20:45 Uhr mit Abblendlicht sowie den linken Richtungsanzeiger betätigend die vor der Verzweigung bestehende Einspurstrecke und hielt vor dem Linksabbiegen an deren südlichem Ende an. In diesem Moment schaute er ein erstes Mal zur Gegenfahrbahn und prüfte, ob ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkommt sowie ob die Abbiegestrecke frei von Verkehr und Fussgängern ist. Da er auf der Gegenfahrbahn und im Bereich seines beabsichtigten Abbiegewegs niemanden sah, fuhr er wieder an, worauf es zur Kollision mit dem Privatkläger, einem entgegenkommenden vortrittsberechtigten Motorradfahrer, kam.