11 S. 1 unten). Die Eruierung der genauen Kollisionsstelle schliesslich ist vorliegend, wo es um die Frage allfälliger Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten geht, nicht entscheidrelevant (vgl. die nachstehenden Erwägungen sowie BGer 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002). Nach dem Gesagten ist daher der Beweisantrag des Beschuldigten um Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens abzuweisen (Art. 318 Abs. 2 StPO analog). | |