41) sowie mit dem Augenschein (vgl. act. 35, 38, 41-44, 46) weitere Erkundigungen getätigt, aufgrund welcher sich dieser Aspekt vorliegend hinreichend verlässlich beurteilen lässt (vgl. vorne, E. IV.6b-f). In Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers ist aufgrund der Tatsache, dass an der Unfallstelle keinerlei Brems- und/oder Pneuabdruckspuren festgestellt werden konnten (act. 1/I/017 S. 3), nicht davon auszugehen, dass ein Gutachten erkenntnisbringend sein könnte (so übrigens vor Vorinstanz auch der Beschuldigte: act. 11 S. 1 unten).