8. | a) Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren (act. 27 S. 2 f.; act. 47 S. 2) die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens „insbesondere betreffend eine Lichtanalyse am Unfallort, der Eruierung der genauen Unfallstelle sowie einer Einschätzung der Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers zum Zeitpunkt des Aufpralls“. | | | b) Was die Lichtverhältnisse am Unfallabend anbelangt, wurden seitens des Obergerichts mit der Anfrage an die Technischen Betriebe Glarus Süd vom 20. Oktober 2015 (vgl. act. 41) sowie mit dem Augenschein (vgl. act.