Es ist zwar bemerkenswert, dass das Motorrad, welches immerhin mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h unterwegs war (vgl. vorne, E. IV.5b), wie soeben erwähnt nahe beim Personenwagen zu liegen kam und zugleich der Schutzhelm des Privatklägers weit wegkatapultiert wurde. Letztlich sind die genauen Gründe für diese Unfallendlage der involvierten Fahrzeuge, des Privatklägers selbst und von dessen Schutzhelm jedoch für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht von Relevanz (vgl. hinten, E. V.), weshalb diese Thematik hier nicht vertieft zu werden braucht. | |