Der Beschuldigte gab hierzu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an (act. 13 S. 2 f.), der Privatkläger habe – von ihm darauf angesprochen – gesagt, er habe den Schutzhelm wohl nicht richtig aufgehabt. Es ist zwar bemerkenswert, dass das Motorrad, welches immerhin mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h unterwegs war (vgl. vorne, E. IV.5b), wie soeben erwähnt nahe beim Personenwagen zu liegen kam und zugleich der Schutzhelm des Privatklägers weit wegkatapultiert wurde.