Weiter ist festzuhalten, dass der linke Turnschuh des Privatklägers am Fussraster seines Motorrads eingeklemmt wurde (act. 1/I/017 S. 4). Sodann hat der Privatkläger bei der Kollision seinen Schutzhelm verloren und dieser kam in erheblicher Entfernung von der Unfallstelle nördlich der Verzweigung Hauptstrasse/Sernftalstrasse im Wiesland zu liegen (siehe act. 43 Fotos Nr. 4847-4848 sowie die Aussagen des Beschuldigten in act. 1/I/002 S. 3 und act. 13 S. 2 f., dass der Schutzhelm weit „weggeflogen“ sei, obwohl der Privatkläger diesen bei seiner Fahrt getragen habe). Der Beschuldigte gab hierzu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an (act.