23 E. II.12.). | | | Zur Endlage des Privatklägers selbst finden sich in den Akten einzig eine Notiz im Polizeirapport, wonach der verletzte Privatkläger in Rücklage auf dem Trottoir gelegen sei (act. 1/I/001 S. 5 oben), nicht aber weitere Beweismittel. Insbesondere sind auf den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen (act. 43) keine entsprechenden Strassenmarkierungen auszumachen (vgl. z.B. act. 43 Fotos-Nr. 4841-4846, wo zwar Markierungen zu den Positionen der Fahrzeuge, nicht aber solche zur Lage des verletzten Privatklägers erkennbar sind). Weiter ist festzuhalten, dass der linke Turnschuh des Privatklägers am Fussraster seines Motorrads eingeklemmt wurde (act. 1/I/017 S. 4).