vgl. ferner die vorinstanzlichen Erwägungen in act. 23 E. II.12.), wenngleich denkbar ist, dass auch die bei der Kollision wirkenden Kräfte zur seitlichen Verschiebung der Fahrzeuge weg von der Hauptstrasse auf die Sernftalstrasse beigetragen haben (unglaubhaft ist demgegenüber die Aussage des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung [act. 13 S. 3], dass der Motorradfahrer nicht ausgewichen sei). Gemäss Polizeirapport (act. 1/I/001 S. 4 unten) erlitt das Motorrad Totalschaden und aus den in den Akten liegenden Fotoaufnahmen (act. 1/I/017 S. 4 ff.;