43 u.a. Fotos Nr. 4803-4806 und 4809-4811). | | | Das Motorrad des Privatklägers lag zirka drei bis vier Meter nord-/nordöstlich des Personenwagens ebenfalls bereits deutlich im Bereich der Sernftalstrasse (vgl. u.a. act. 1/I/017 S. 2 f. sowie diverse Fotos in act. 43). Bei dieser Faktenlage erscheint die Aussage des Privatklägers (act. 1/I/003 S. 4 und act. 1/IV/002 S. 3), wonach er noch versucht habe, nach rechts auszuweichen, um die Kollision zu vermeiden, als glaubhaft (so auch die Rechtsvertretung des Privatklägers in act. 13 S. 4 unten; vgl. ferner die vorinstanzlichen Erwägungen in act.