Aus der polizeilichen Fotodokumentation (act. 1/I/017) sowie aus den weiteren seitens der Polizei eingereichten Fotoaufnahmen (act. 43) ist ersichtlich, dass der Personenwagen des Beschuldigten in einem seitlichen Abstand von zirka drei bis vier Metern von der Hauptstrasse auf der in diese einmündenden Sernftalstrasse zum Stehen kam. Beim Personenwagen des Beschuldigten sind auf der in Fahrtrichtung linken Seite im vorderen Bereich sowie an der Front und an der Motorhaube erhebliche Schäden eingetreten (vgl. act. 1/I/001 S. 3 unten, act. 1/I/017 S. 3 sowie act. 43 u.a. Fotos Nr. 4803-4806 und 4809-4811).