50 Rz. 10). | | | e) Ebenfalls kann als erstellt gelten, dass der Privatkläger mit seinem Motorrad vor der Kollision nicht bremste bzw. dass er dies zwar noch versuchte, es aber bereits zu spät war (vgl. dessen glaubhafte Aussagen in act. 1/I/003 S. 4 und act. 1/IV/002 S. 3 sowie die polizeiliche Fotodokumentation, act. 1/I/017 S. 3, wonach weder Brems- noch Pneuabdruckspuren festgestellt werden konnten). | | | f) Schliesslich ist auf die Aspekte Endlage der Fahrzeuge und Schadensbild einzugehen. Aus der polizeilichen Fotodokumentation (act. 1/I/017) sowie aus den weiteren seitens der Polizei eingereichten Fotoaufnahmen (act.