behauptete (act. 1/IV/001 S. 2). Wäre der Personenwagen nämlich tatsächlich bereits stillgestanden, mithin das Motorrad des Privatklägers in diesen geprallt, so fänden sich kaum auf der in Fahrtrichtung linken Seite des Personenwagens derart ausgeprägte Schäden wie die eingetretenen (vgl. act. 1/I/017 S. 3; act. 43 Fotos Nr. 4803-4806 und 4809-4811). Vielmehr wären diesfalls Schäden auf der anderen Wagenseite bzw. weitergehende Schäden als die Eingetretenen im Frontbereich zu erwarten gewesen (so zutreffend auch der Privatkläger in act. 50 Rz. 10).