Allein der Umstand, dass am Personenwagen des Beschuldigten doch erhebliche Schäden zu verzeichnen sind ((vgl. act. 1/I/017 S. 3 und act. 43, u.a. Fotos Nr. 4803-4806 und 4809-4811), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern und kann auch auf die bei der Kollision vorherrschende Dynamik (vgl. die vorinstanzliche Vermutung [act. 23 E. II.12.], wonach ein Grossteil der Bewegungsenergie in der Kollision aufgegangen sein könnte) zurückzuführen sein. Im Übrigen ist es aufgrund des Schadensbilds (vgl. nachfolgend E. IV.7f) und der Aussagen des Privatklägers nicht plausibel, dass der Privatkläger in den Personenwagen des Beschuldigten hineinfuhr, wie Letzterer vor der Staatsanwaltschaft